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GdP Ausgabe 01/2003
mobbing-web.de
Wie erkenne ich Mobbing und was kann ich dagegen tun?

Heute ist der 11.08.2011. Vor 3 Jahren habe ich diese Seite ins Netz gestellt. Seit dem haben wir mehr als 400.000 Besucher auf dieser Seite gehabt. Aktiv beteiligt haben sich leider nicht sehr viele oder zu meinem Glück, nicht so viele. Hier stand damals unter "Was ist Mobbing?" nichts, nur ein Hinweis auf andere Seiten. Heute will ich es mal wagen, mehr dazu zu schreiben.

Ich werde immer wieder gefragt, ob das denn schon Mobbing sei, was den Kolleginnen und Kollegen  in ihren Dienststellen widerfährt?

Die  Initiative Neue Qualität der Arbeit  (INQA)
-
unter Leitung von Frau Dr. Christa Sedlatschek, stellv. Leiterin der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin- schreibt dazu:

"Mobbing bezeichnet feindselige Verhaltensweisen am Arbeitsplatz unter Beschäftigten oder zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten. Die Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass

·         die angegriffene Person sich unterlegen fühlt,

·         die Angriffe von einer oder mehreren Personen systematisch und über  einen längeren Zeitraum erfolgen,

·         diese mit dem Ziel oder dem Effekt der Ausgrenzung stattfinden und

·         die betroffene Person sich hierdurch bedroht oder diskriminiert fühlt.

Kurz: Unter Mobbing ist zu verstehen, dass jemand am Arbeitsplatz häufig über einen längeren Zeitraum schikaniert, drangsaliert oder benachteiligt und ausgegrenzt wird.

Allen Definitionen von Mobbing ist die Dauerhaftigkeit des Konfliktes gemein. Situative bzw. vereinzelte Diskriminierungen oder Auseinandersetzungen werden noch nicht als Mobbing erachtet.

Der Arbeitswissenschaftler Heinz Leymann, der den Begriff "Mobbing" als Erster in die Arbeitswelt eingeführt hat, kategorisiert insgesamt 45 schikanöse, erniedrigende und destruktive Handlungen. Dabei handelt es sich entweder um Angriffe

·         auf die Möglichkeiten, sich mitzuteilen

·         auf die sozialen Beziehungen

·         auf das soziale Ansehen

·         auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation

·         auf die Gesundheit" 

Wer also den Verdacht hegt, dass sie oder er gemobbt werden könnte, sollte sich (das ist nur ein Beispiel, aber wohl das gängigste) die 45 Mobbinghandlungen und die Ausführungen dazu von Dr. Heinz Leymann ansehen, die überall im Internet zu finden sind. Wenn die von ihm für Mobbingverdacht geforderten Kriterien (ca. 1 Mal die Woche über mindestens ½ Jahr lang, wobei auch das nur ein Richtwert sein kann) erreicht sind, kann man von einem Mobbingverdacht sprechen. Je mehr Punkte zutreffen, umso sicherer kann man sein, dass man gemobbt wird.

Die hierarchischen Strukturen (Anordnung bzw. Befehl und Pflicht zur Ausführung bzw. Gehorsam) bei Sicherheitsbehörden, wie insbesondere der Bundeswehr oder der Polizei, vereinfachen die Anwendung einer Mobbingdefinition nicht gerade, weshalb die Beweisführung bei uns oft  auch komplizierter ist, als in privaten Arbeitsverhältnissen.
Ich möchte hier nicht näher ins Detail gehen, denn dazu müsste ich zu viel aus dem „Nähkästchen“ plaudern, was mich und meine Seite angreifbar machen könnte. Ich kann nur so viel sagen, es betrifft nicht nur konkrete Einzelfälle, nein, auch ganze Beamtengruppen.

Rechtlich gesehen, wie die Leitsätze des nachfolgenden Urteils auch ausführen, ist Mobbing kein Straftatbestand in sich. Lediglich einzelne Mobbinghandlungen können Straftatbestände erfüllen, leider sind es jedoch fast ausschließlich Antragsdelikte.

Mehrere Eingaben an den Petitionsausschuss des Bundestags, u. a. durch Klaus-Dieter May ( www.mobbing-web.de ), einen „Antimobbing - Paraphen“ im StGB zu installieren, wurden erst im April dieses Jahres abgelehnt (Begründung siehe unter  http://www.mobbing-checker.de/downloads/keinantimobbinggesetzindeutschland.pdf ).

Jeder baut auf die schon bestehende Rechtsnormen, Prävention und freiwilliges Engagement der Arbeitgeber.

Somit kann uns nur die geltende Rechtsprechung zum Thema Mobbing weiter helfen.
Die für uns rechtlich wohl auch geltende Definition von Mobbing sowie wichtige Einzelheiten zu Verursacherprinzipien, Pflichten der Arbeitgeber (in unserem Fall die Dienstherren) und Ersatzansprüchen (Schadensersatz, Schmerzensgeld etc.) lieferte 2001 das Landesarbeitsgericht Thüringen.

Da man auf keinen Rechtsanwaltsseiten einen Verweis auf ein neueres Urteil findet, gehe ich davon aus, dass sich alle späteren Entscheidungen an diese Definitionen des LAG Thüringen vom 10.04.2001, Az. 5 Sa 403/00 anlehnten. Hier die Leitsätze des Urteils, die nicht nur die Mobbingdefinition des Senats enthalten sondern auch klare Aussagen zu den eingangs schon erwähnten Themen treffen.

„1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen, diese vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einfluss hat, zu schützen, einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern. Zur Einhaltung dieser Pflichten kann der Arbeitgeber als Störer nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Eingriff begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterlässt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen wird.

2. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers kann nicht nur im Totalentzug der Beschäftigung, sondern auch in einer nicht arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung liegen. Eine solche Rechtsverletzung liegt vor, wenn der Totalentzug oder die Zuweisung einer bestimmten Beschäftigung nicht bloß den Reflex einer rechtlich erlaubten Vorgehensweise darstellt, sondern diese Maßnahmen zielgerichtet als Mittel der Zermürbung eines Arbeitnehmers eingesetzt werden, um diesen selbst zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen.

3. Aus dem Umstand, dass bloß für einen vorübergehenden Zeitraum in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen wird oder dem Arbeitnehmer dadurch keine finanziellen Nachteile entstehen, kann kein diesen Eingriff rechtfertigendes, überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers hergeleitet werden.

4. Bei dem Begriff "Mobbing" handelt es sich nicht um einen eigenständigen juristischen Tatbestand. Die rechtliche Einordnung der unter diesen Begriff zusammenzufassenden Verhaltensweisen beurteilt sich ausschließlich danach, ob diese die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsvorschrift erfüllen, aus welcher sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten läßt. Die juristische Bedeutung der durch den Begriff "Mobbing" gekennzeichneten Sachverhalte besteht darin, der Rechtsanwendung Verhaltensweisen zugänglich zu machen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlungen die tatbesthandlichen Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen können.

5. Ob ein Fall von "Mobbing" vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem im gesellschaftlichen Umgang im allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff des "Mobbing" fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten ist ausreichend. Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen von falltypischen Indiztatsachen (mobbingtypische Motivation des Täters, mobbingtypischer Geschehensablauf, mobbingtypische Veränderung des Gesundheitszustands des Opfers) eine ausschlaggebende Rolle zukommen, wenn eine Konnexität zu den von dem Betroffenen vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht. Ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung zulässt, steht regelmäßig der Annahme eines Mobbingsachverhaltes entgegen.

6. Die vielfach dadurch entstehende Beweisnot des Betroffenen, daß dieser allein und ohne Zeugen Verhaltensweisen ausgesetzt ist, die in die Kategorie Mobbing einzustufen sind, ist durch eine Art 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und damit den Grundsätzen eines fairen und auf Waffengleichheit achtenden Verfahrens entsprechende Anwendung der §§ 286, 448, 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszugleichen. Dabei muß die im Zweifel erforderliche Anhörung einer Partei bei der gerichtlichen Überzeugungsbildung berücksichtigt werden.

7. Der für eine auf Erfüllung (Vornahme einer Handlung, Unterlassung) gerichteten einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liegt vor, wenn ihr Nichterlass auf eine Rechtsschutzverweigerung hinauslaufen würde und das sich aus dem summarischen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens ergebende Fehlentscheidungsrisiko der Antragsgegner trägt.

8. Die Auswahl des Rechtsschutzziels ist auch unter Geltung des im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Anforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erleichternden § 938 Abs. 1 ZPO nicht dem Gericht überlassen.

9. Eine auf Feststellung gerichtete einstweilige Verfügung ist nur dann zulässig, wenn sie als Mittel des Rechtsschutzes nicht subsidiär ist und es völlig unzumutbar ist, den Antragsteller auf die Durchführung des Hauptverfahrens zu verweisen.

10. Weder Parteizustellung noch Amtszustellung sind Maßnahmen der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO.

11. § 929 Abs. 2 ZPO ist auch auf einstweilige Verfügungen anwendbar, die auf Unterlassung gerichtet sind.

12. Die Vollziehung von Unterlassungstiteln beginnt mit der Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn die Androhung des Ordnungsmittels gemäß § 890 Abs. 2 ZPO bereits in dem Unterlassungstitel enthalten ist.

13. Zur Wahrung der nach § 929 Abs. 2 ZPO einzuhaltenden Vollziehungsfrist reicht grundsätzlich der Antrag auf Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen aus. Ist dieser Antrag schon während des Erkenntnisverfahrens gestellt, um die von § 890 Abs. 2 ZPO vorgesehene Möglichkeit der bereits im Urteil erfolgenden Androhung von Ordnungsmitteln wahrzunehmen, dann wird dadurch die Vollziehungsfrist nicht gewahrt. Die Wahrung der Vollziehungsfrist einer durch Urteil ergangenen, die Androhung von Ordnungsmitteln enthaltenden einstweiligen Unterlassungsverfügung kann deshalb frühestens mit deren Amtszustellung erfolgen, wenn nicht ausnahmsweise nach § 929 Abs. 3 ZPO hierfür bereits die Urteilsverkündung ausreicht.

14. Zur Erledigung einer auf Unterlassung gerichteten, zeitlich befristeten einstweiligen Verfügung und des hierüber geführten Rechtsmittelverfahrens durch Zeitablauf in der Rechtsmittelinstanz.“

Aber was kann man tun, wenn man sich gemobbt fühlt?

  • Merkt euch als aller Erstes:
    Lasst euch nie und von Niemandem einreden, ihr wärt selbst schuld daran, gemobbt zu werden!!!!!! Ihr werdet mit Sicherheit das eine oder andere Mal darauf angesprochen werden, ob ihr nicht selbst zu den Handlungen der Anderen mit beigetragen habt.

    Ihr mögt eure Fehler oder Macken haben, ihr seid vielleicht nicht gerade „pflegeleicht“ oder habt auch mal den einen oder anderen Bock geschossen:

    NIEMAND hat deshalb das Recht, euch dafür zu mobben!!!!

    Man kann darüber reden, man kann euch für Fehler rügen oder gar zur Rechenschaft ziehen, man kann euch auf eure „Eigenheiten“ hinweisen   a b e r

    NIEMAND hat deshalb das Recht, euch dafür zu mobben!!!!
  • In der Begründung des Urteils wird explizit darauf hingewiesen, dass die Beweisführung für Opfer von Mobbing äußerst schwer ist. Natürlich nicht zuletzt, weil eventuelle Zeugen von Mobbinghandlungen sich in solchen Fällen lieber selbst die Nächsten sind und nicht die nächsten Mobbingopfer werden wollen. Deshalb müsst ihr so früh wie möglich anfangen, ein  peinlich genaues Mobbingtagebuch zu führen.
    Mindestens genauso wichtig ist es, dass ihr versucht nachzuvollziehen, wann, wie und durch wen das Mobbing begann (anhand von Ereignissen wie Feiertagen, persönlichen Begebenheiten, Geburtstagsfeiern, Terminen aus dem Terminkalender oder was immer als „Eselsbrücke“ geeignet ist). Versucht so genau wie möglich auch die zurückliegenden Vorfälle nach dem Schema des Tagesbuchs nachzutragen. Ich weiß, es ist nicht leicht, für ein späteres eventuelles Gerichtsverfahren aber unerlässlich, wenn ihr eine Chance haben wollt, zu gewinnen.
    Solltet ihr wegen der Geschehnisse zu Alkohol oder Drogen gegriffen haben, beschreibt auch den Einstieg und den darauf folgenden Umgang mit den Drogen, insbesondere auch den Zusammenhang mit dem Mobbing. Man wird euch später mit hoher Wahrscheinlichkeit versuchen als Lügner, Alkoholiker oder was auch immer  darzustellen.
    Absolute Offenheit, sei es auch noch so „peinlich“, nimmt den „Tatsachenverdrehern“ von vorne herein den Wind aus den Segeln und macht eure Aufzeichnungen, auch den Richtern gegenüber, glaubwürdiger!!!
    Übrigens könnt ihr immer noch selbst entscheiden, was von euren Aufzeichnungen dann später offen dargelegt werden soll/muss.
    Denkt daran, Sucht ist eine Krankheit, kein Dienstvergehen.

    Und nun zum Mobbingtagebuch:
  1. Notiert euch Datum, Uhrzeit und Ort des Vorfalls.
  2. Beschreibt haargenau, was passiert ist (Hierzu könnt ihr auch die Mobbingliste zu Rate ziehen, um den Vorfall besser einstufen und als Mobbinghandlung erläutern zu können).
  3. Wer hat euch gemobbt?
  4. Wer hat den Vorfall miterlebt (sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Zeugen die Wahrheit sagen, als bei Befragungen von z. B. Vorgesetzten)?
  5. Beschreibt genau, wie ihr euch während des Vorfalls gefühlt habt (erniedrigt, gedemütigt, beleidigt und so weiter) und auch, wie ihr euch danach gefühlt habt (abends zuhause z. B., nervlich am Ende, Weinkrämpfe, Depressionen, den „Kummer wieder mal im Alkohol ertränkt“ oder Medikamente zum Einschlafen benötigt und so weiter).
  6. Beschreibt auch genau, welche Auswirkungen der Vorfall nicht nur psychisch sondern auch physisch  hinterlassen hat (z. B. Krankheitssymptome wie Herz-Kreislaufbeschwerden, Magen-Darmbeschwerden, Kopfweh, Schlaflosigkeit und dergleichen)
  7. Notiert, welche Maßnahmen ihr danach ergriffen habt (den Vorfall mit Kolleginnen und/oder Kollegen besprochen, Vorgesetzte informiert, mit Freunden oder der Partnerin/dem Partner darüber diskutiert und natürlich, wie dachten sie darüber und wieder Zeit und Name dazu)
    In wieweit diese Notizen später dann in ein Verfahren, welcher Art auch immer, einfließen werden oder müssen, könnt ihr auch in diesem Punkt, wie schon gesagt, immer noch selbst entscheiden.
  • Der nächste wichtige Punkt ist, geht zu einem Arzt EURES Vertrauens, eurem Hausarzt oder wem auch immer. Schildert ihr/ihm genau, was euch widerfährt (sie/er macht sich auch Notizen und später kann ihr/sein Attest sehr wichtig werden).
    Besprecht, was euch wieder stabilisieren könnte (psychotherapeutische Behandlung wird anfänglich wohl das Wichtigste sein, denkt auch ruhig an Krankschreibung).
    Um das, was jetzt auf euch zukommen wird, durchstehen zu können, müsst ihr stabil sein!!!!!

  • Sucht euch so schnell wie möglich Gleichgesonnene! Wenn ihr euch Hilfe bei polizeifremden Organisationen sucht, die euch zweifelsfrei super helfen können, passt auf, dass es für euch nicht zum Hinterlader wird. In so einer Gruppe müsst ihr auch über Einzelheiten sprechen, die dem Dienstgeheimnis unterliegen könnten. Ein Geheimnisverrat wäre das schönste Geschenk, das ihr dem Dienstherrn machen könntet und für euch wäre das wohl das dienstliche Aus (übrigens, mit Ärzten, Rechtsanwälten, Geistlichen usw., also Personen gegenüber, die der „Schweigepflicht“ unterliegen, könnt ihr IMMER offen reden).
    Ihr müsst euch darüber klar sein, wenn man euch „abschießen“ will, werden die alles versuchen, um euch Knüppel in den Weg zu werfen und Gründe zu finden, ja teils sogar erfinden, um euch mundtot machen zu können!!!! Die sind sogar in der Lage, bei euch, zumindest in gravierenden Fällen, „Maulwürfe“ einzuschleusen!
    Andererseits wärt ihr ohne Gleichgesinnte wahrscheinlich total aufgeschmissen UND je mehr Schutzleute sich an private Gruppen wenden, umso größer ist die Chance, dass ihr dort auch auf gleichgesinnte Schutzleute stoßt, mit denen ihr dann wieder gefahrlos „Klartext“ reden könnt. Deshalb auch der Rat, sich an Selbsthilfegruppen, auch polizeifremde, zu wenden. Dort ist die Gefahr sehr gering, auf „falsche Freunde“ zu treffen. Außerdem können sie euch auch rechtliche Tipps geben, die euch beim nächsten Schritt helfen können (wenn auch nur, um die Spreu der Hilfsbereiten vom Weizen trennen zu können).
    Also, immer äußerste Vorsicht bei der Wahl eurer Freunde und Unterstützer aber sucht euch unbedingt Helfer und Mitstreiter!!!!!!!

    Einen ganz wichtigen Rat habe ich zu diesem Punkt noch für euch:
    Mobbing erstreckt sich oft über Monate, ja Jahre. Wenn ihr alles an der Partnerin/am Partner ablasst, was euch berührt, ist das oft der Anfang vom Ende. Sucht euch also andere „Kratzbäume“, wenn ihr eure Beziehung aufrechterhalten wollt. Das gilt natürlich auch nicht in jedem Fall, ich kenne eben viele, denen es so erging. Das sind dann übrigens auch jene, immer sofort von den Polizeiführungen den Presseorganen gegenüber propagierten, „privaten Probleme“, die meist in Suizidfällen zu dem „ach so überraschenden und unverständlichen“ traurigen Vorfall geführt haben sollen.
  • Zeitgleich könnt ihr beginnen, die üblichen Stellen anzugehen. Diese sind natürlich von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und mehr oder (leider meistens) weniger hilfreich, wie ich selbst schon erfahren durfte und von vielen Kolleginnen und Kollegen bestätigt bekam (Wenn ich im Zusammenhang mit Mobbing schon das Wort „Friedenspflicht“ höre, stellen sich mir die Nackenhaare hoch).
    Denkt dabei an Gewerkschaften (ganz wichtig, auch für die Finanzierung, also den Rechtsschutz im Verfahrensfall und auch im Prozess), Personalrat, Gleichstellungs- und/oder Schwerbehindertenbeauftragte und bei einigen Dienststellen kümmern auch Suchtbeauftragte oder ähnliche Einrichtungen um Mobbingopfer.
    Ich sag´s euch aber gleich, erwartet nicht zu viel. Es kommt, wie immer, auf das Engagement des Einzelnen an, ob er sich rege einsetzt oder nicht und gleichzeitig darauf, wie viel „Macht“ diese Institutionen überhaupt haben/von den Vorgesetzten Stellen zugebilligt bekamen. Leider nicht selten stecken solche „gewählte Vertreter der Beschäftigten“ aus Karriere- oder sonstigen Gründen unter eigenem „Beförderungsdruck“ oder gar unter einer Decke mit den Vorgesetzten bzw. Verantwortlichen. Wie ich auch immer wieder höre, werden ehrlich engagierte Personalvertreter oder Gewerkschaftler oft selbst Opfer von Mobbing. Dann ist von denen natürlich auch nicht allzu viel zu erwarten.  
    Vergesst auch das Urteil nicht, der Dienstherr hat ganz klare Pflichten, euch zu schützen und zu helfen (nicht der Gewerkschafter oder der Personalrat ist letztendlich schadensersatzpflichtig).
  • Ja, und das bringt uns zum nächsten Punkt, einem Rechtsanwalt. Wenn ihr keine Unterstützung vom Dienstherren erhaltet, so bleibt nur noch dieser Schritt (Ich meine echte Unterstützung und keine z. B. Umsetzung zu einer anderen Dienststelle oder -gruppe, die euch vom Regen in die Traufe bringt, wie es ja schon viele von uns erfahren mussten. Hierzu die Stichworte „vorgeimpfte Führungskräfte“, „Buschfunk“ und dergleichen).
    Nehmt nicht unbedingt den ersten Rechtsbeistand, der euch von der Gewerkschaft vorgeschlagen wird (gilt sicher nicht generell).
    Mir selbst ist das mal passiert, ich war überrascht, wie schnell der Rechtsanwalt eine Einigung mit dem Dienstherren zustande brachte. Man ist der gut, dachte ich. Später kam ich dann durch Zufall dahinter, der Rechtsanwalt hatte einen Deal mit der Polizeiführung für eine ganze Gruppe von Beamten angeleiert. Meine begründete Klage hätte, wäre es vor Gericht gegangen, diesen Deal schwer durchkreuzt.
    Ich bin zwar Hauptkommissar geworden,  in Wahrheit bin ich aber nur „ruhig gestellt“ worden.
    Sucht auf jeden Fall eine Kanzlei, das nicht nur Erfahrung mit Beamtenrecht oder Mobbing hat, sucht euch eine, das Erfahrungen auf beiden Gebieten zusammen hat (und die gibt es tatsächlich nicht oft).
  • Spätestens in diesem Stadium, also wenn ihr schon angefangen habt, Schritte zu unternehmen und euch gegen das Mobbing zur Wehr zu setzten, solltet ihr mit Vorgesetzten keine Gespräche mehr führen, ohne dass ein neutraler Zeuge anwesend ist. Man wird versuchen, euch alleine in die Finger zu bekommen und einzuschüchtern, die Angelegenheit zu verharmlosen, ja, euch vielleicht sogar (fast immer leere) Versprechungen zu machen, euch einzureden, dass ihr selber schuld an eurer Situation seid, also euch unter Druck zu setzten. Am Vernünftigsten ist es, ihr nehmt euren Rechtsanwalt als Zeugen mit. Passt ganz besonders bei Gesprächen mit Vorgesetzten auf, denen ihr vertraut/vertraut hattet. Nicht jeder meint es natürlich nicht ehrlich mit euch, aber sie stehen auch unter Druck von oben und ihre eigene Kariere ist ihnen in der Regel wichtiger, als eure Probleme oder euch zu enttäuschen.
    Also, Vorsicht bei solchen Gesprächen walten lassen. Vertrauen ist zwar gut, aber Vorsicht ist in dieser Situation, auch bei „Vertrauenspersonen“, besser als Nachsicht!

Natürlich garantiert diese Aufzählung keine Vollständigkeit. Für weitere Hinweise und Ideen bin ich immer offen. Es ist aber das, was ich seit August 2008 hinzu gelernt habe, als ich, als Mobbingopfer selbst noch „doof“ und unerfahren, mit dieser Selbsthilfegruppenarbeit begann.

Fakt ist leider, wenn ihr merkt, dass man euch mobbt, habt ihr meist nicht viele Möglichkeiten. Aber die wenigen, die ihr habt, müsst ihr nutzen, sonst könnte euch eine Zukunft bevorstehen, die nicht sehr rosig wird. Glaubt mir, davon höre ich tagtäglich und selbst habe ich es auch erlebt.

Denkt daran, ihr seid die Opfer, also keine falsche Scham denjenigen gegenüber, die euch gemobbt haben.  Das gleiche gilt leider auch für die, die angeblich immer gute Kolleginnen und Kollegen waren. Tatsächlich aber hatten sie nur ruhig zugesehen oder gar hinterrücks mitgemischt, als man euch fertig machte.

Ø  Die dickfälligen unter euch schaffen es innerlich zu kündigen, sich von Allen und Allem zurück zu ziehen und bis zur Pensionierung Schütze A…. im letzten Glied zu bleiben. Die überstehen das Mobbing dann auch meistens ohne bedeutende gesundheitliche Schäden.
Dass die sich in ihrer Haut aber auch wirklich wohl fühlen, glaube ich nicht.
Ob diese demotivierten Kolleginnen und Kollegen noch gut für die Polizei und ihr Ansehen sind, wage ich zu bezweifeln. Den Dienstherren scheint es offensichtlich egal zu sein, denn diese Leute sind wenigstens „pflegeleicht“.

Ø  Ihr könnt euch aber auch weiter ansträngen und hoffen, dass das Mobbing irgendwann mal aufhört. Etwas dagegen zu unternehmen, kommt deshalb für euch nicht infrage.
Ich glaubte auch mal, über Erfolg könne keiner hinweg sehen. Ich arbeitete mehr und immer noch mehr und merkte gar nicht, dass ich damit mein ganzes Privatleben zerstörte. Erreicht habe ich damit nichts. Bei der Polizei kann eben nicht sein, was nach „obriger Meinung“ nicht sein darf!
Ihr seid dann auch die typischen Aspiranten für schwere psychische Folgen und daraus resultierend, auch physische. Glaubt mir, ich habe auch zu spät begriffen, wie der Hase läuft und zu spät angefangen, mich zu wehren. Ich gönne Niemandem das, was ich hinter mir habe.

Ø  Ihr habt aber auch die dritte Möglichkeit, euch gleich zur Wehr zu setzten. Das ist mit Sicherheit die unbequemste, die auch sehr viel von euch abverlangen wird, aber die einzig richtige und letztendlich gesundeste Möglichkeit!
Ich sage es euch aber gleich, wenn ihr den Krieg für euch alleine gewinnen wollt, habt ihr meistens schlechte Karten.
Sucht euch in jedem Fall Unterstützung! Das kann, wie schon gesagt, bei Selbsthilfegruppen, in der Kirche, bei Freunden oder wo auch immer sein. Am sinnvollsten aber ist die Unterstützung von und mit Gleichgesinnten. Glaubt mir, ohne Hilfe von außen, wird es noch schwerer, als es so schon werden wird.
Ihr habt dann aber wenigstens die Chance, den Kampf zu gewinnen, gesund zu bleiben und erhobenen Hauptes euren Job weiter auszuüben.

Den ersten beiden „Gruppen“ sage ich ganz deutlich, ihr schadet euch nicht nur selbst, ihr schadet mit eurer Untätigkeit auch vielen anderen, oft neuen Kolleginnen und Kollegen, denn ihr unterstützt dadurch nur die Mobber, weiter Menschen zu schädigen. Auch passives Verhalten kann Sanktionen nach sich ziehen. Vergesst nie, ihr seid Schutzleute und ihr habt die Pflicht, das Grundgesetz zu schützen und Straftaten zu verfolgen, auch im Kollegenkreis begangene.

Der dritten Gruppe kann ich sagen, je mehr Mobbingopfer wir werden, die sich zusammenschließen und uns dann möglichst gemeinsam gegen unsere Mobber zur Wehr setzten, umso größer werden unsere Chancen. Chancen unsere eigenen Verfahren zu gewinnen, nicht zuletzt dadurch unsere eigene Gesundheit zu erhalten oder gar zu verbessern und um dadurch auch insgesamt etwas gegen Mobbing zu erreichen! Auf geht’s, packen wir es an!

Euer Jürgen Lanuschny